Führerschein-Richtlinien

Gruppe 1 (PKW, Motorräder)

Grundsätze:

Die Fahrtauglichkeit ist aufgehoben, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.

Ausnahmen:

  1. Einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung, ohne motorische, ohne sensorische oder ohne kognitive Behinderung und nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung ohne Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten Anfällen.

  2. Ausschließlich an Schlaf gebundene Anfälle nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit.

  3. Beachten Sie: seltene Anfälle, Anfälle mit Vorboten, langjähriges unfallfreies Fahren stellen keine Ausnahme dar.

Kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht:

Nach einem einmaligem Anfall nach einer Beobachtungszeit von 3-6 Monaten unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Gelegenheitsanfall (durch Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankung) handelte, und wenn

  1. der Nachweis erbracht wurde, dass die auslösenden Bedingungen nicht mehr vorhanden sind.

    Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit ist eine zusätzliche Begutachtung durch Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie oder Rechtsmedizin erforderlich.

  2. die Abklärung keinen Hinweis auf einen ursächlichen Hirnschaden ergeben hat.

Nach einjähriger Anfallsfreiheit, wenn kein wesentliches Risiko für weitere Anfälle besteht. Bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie Zeit 2 Jahre.

Nach Anfällen, die nur kurze Zeit (etwa 2 Wochen) nach Hirnverletzungen oder Hirnoperationen aufgetreten sind und einem anfallsfreien Zeitraum von einem halben Jahr.

Voraussetzungen zur Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit:

Regelmäßige Überwachung einschließlich Fremdanamnese, ausreichende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortlichkeit des Patienten, regelmäßige EEG- und Blutspiegelkontrollen, in Zweifelsfällen Video-Simultan-Doppelbildaufzeichnung oder mobiles Langzeit-EEG.

Kontrolluntersuchungen:

Kontrolluntersuchungen sind in Abständen von 1/2, 1, 2 und 4 Jahren erforderlich.

Gruppe 2 (LKW, Busse)

Grundsätze:

Die Fahrtauglichkeit ist nach mehreren Anfällen grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5-jährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Behandlung.

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