Gruppe 1 (PKW, Motorräder)
Grundsätze:
Die Fahrtauglichkeit ist aufgehoben, solange ein wesentliches Risiko von
Anfallsrezidiven besteht.
Ausnahmen:
- Einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung, ohne motorische, ohne sensorische oder
ohne kognitive Behinderung und nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung
ohne Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten Anfällen.
- Ausschließlich an Schlaf gebundene Anfälle nach mindestens dreijähriger
Beobachtungszeit.
- Beachten Sie: seltene Anfälle, Anfälle mit Vorboten, langjähriges
unfallfreies Fahren stellen keine Ausnahme dar.
Kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven
besteht:
Nach einem einmaligem Anfall nach einer Beobachtungszeit von
3-6 Monaten unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Gelegenheitsanfall
(durch Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankung) handelte, und wenn
- der Nachweis erbracht wurde, dass die auslösenden Bedingungen nicht mehr vorhanden sind.
Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit ist eine
zusätzliche Begutachtung durch Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie
oder Rechtsmedizin erforderlich.
- die Abklärung keinen Hinweis auf einen ursächlichen Hirnschaden ergeben hat.
Nach einjähriger Anfallsfreiheit, wenn kein wesentliches Risiko
für weitere Anfälle besteht. Bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten
Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie Zeit 2 Jahre.
- Das Elektroenzephalogramm (EEG) muss dabei nicht von den für Epilepsie typischen
Wellenformen frei sein.
- Eine massiv ausgeprägte Spike-Wave-Tätigkeit im EEG, eine im Verlauf nachgewiesene
Zunahme von generalisierten Spike-Wave-Komplexen oder fokalen Sharp Waves sowie das
Fortbestehen einer Grundrhythmusverlangsamung können eine erhöhte Rezidivneigung
anzeigen.
Nach Anfällen, die nur kurze Zeit (etwa 2 Wochen) nach
Hirnverletzungen oder Hirnoperationen aufgetreten sind und einem anfallsfreien
Zeitraum von einem halben Jahr.
- Gleichzeitig bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten und Störungen sind
bei der Begutachtung zu berücksichtigen.
- Bei Beendigung einer antiepileptischen Behandlung mit Absetzen der Antiepileptika
ist den Betroffenen für die Dauer der Reduktion und des Absetzens des letzten
Medikamentes sowie der ersten 3 Monate danach zu raten, wegen des erhöhten
Anfallsrisikos kein Kraftfahrzeug zu führen, wobei Ausnahmen in gut begründeten
Fällen möglich sind. Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel eine
Fahrtunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene anfallsfreie
Zeit eingehalten wurde.
Voraussetzungen zur Wiedererlangung der
Fahrtauglichkeit:
Regelmäßige Überwachung einschließlich Fremdanamnese, ausreichende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortlichkeit des Patienten, regelmäßige EEG- und Blutspiegelkontrollen, in
Zweifelsfällen Video-Simultan-Doppelbildaufzeichnung oder mobiles Langzeit-EEG.
Kontrolluntersuchungen:
Kontrolluntersuchungen sind in Abständen von 1/2, 1, 2 und 4 Jahren erforderlich.
Gruppe 2 (LKW, Busse)
Grundsätze:
Die Fahrtauglichkeit ist nach mehreren Anfällen grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5-jährige Anfallsfreiheit
ohne medikamentöse Behandlung.
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